Fluggastrechte

Hatten Sie eine Flugverspätung oder ist Ihr Flug annulliert worden? Wir schauen uns Ihre „Verspätung“ gerne einmal an.

Sie können die Prüfung Ihrer Ansprüche auch durch eines der inzwischen zahlreichen Online-Portale durchführen lassen. Bedenken Sie hierbei jedoch, dass diese zwischen 15 und 35 % (+MwSt) der Ihnen zustehenden Entschädigungssumme einbehalten.

Der BGH hat 2016 entschieden (Urteil vom 25. 2. 2016 – X ZR 35/15), dass die außergerichtlichen anwaltlichen Kosten selbst dann erstattungsfähig sind, wenn der Fluggast kein eigenes Aufforderungsschreiben vorab versendet hat. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass die Airline den Fluggast zuvor vor Ort – also am Flughafen – nicht über seine Rechte bei einer Flugirritation informiert hat (Art. 14 Abs. 2 Fluggastrechte-VO – vorgesehenen Informationen).

Hat die Fluggesellschaft Sie also nicht über Ihre Rechte aufgeklärt (zB durch Handzettel) oder haben Sie sie durch ein „einfaches“ Aufforderungsschreiben in Verzug gesetzt, müssen auch Ihre Anwaltskosten übernommen werden.

Dies bedeutet für Sie, dass Sie 15 bis 35 % mehr von ihrer Entschädigungssumme in der eigenen Tasche haben (im Vergleich zum Abtritt an ein Online-Portal).

Wir prüfen ihren Fall. Kontaktieren Sie uns gerne.



Wann haben Sie Anspruch auf Entschädigung?

  • Flug innerhalb der EU (Start oder Landung)
  • Verspätung ab 3 Stunden
  • (dadurch) Anschlussflug verpasst
  • Überbuchung
  • Storniert oder Abflugzeit geändert (sofern dies nicht 14 Tage vorher angekündigt worden ist)
  • Gepäckwagen beschädigt Flugzeug (BGH – Az. X ZR 75/15)
  • Erkrankung eines Crewmitglieds (Land­gericht Darm­stadt – Az. 7 S 122/10)
  • Fehlendes Enteisungsmittel (Ober­landes­gericht Brandenburg – Az. 2 U 3/13)

Wie hoch ist Ihre zu erwartende Entschädigung?

  • 250,00 € – bei Entfernungen bis zu 1.500 km (Flugstrecke)
  • 400,00 € – bei Entfernungen zwischen 1.500 und 3.500 km
  • 600,00 € – bei Entfernungen über 3.500 km

Versorgung: Gratis Mahlzeiten, Getränke, zwei Telefonate, und notfalls ein Hotelzimmer – auch bei höherer Gewalt. Diese Versorgungsleistungen gibt es bei Strecken bis 1.500 km ab 2 Std. Verspätung, bei Strecken bis 3.500 km ab 3 Std. Verspätung und bei Strecken mehr als 3.500 km ab 4 Std. Verspätung


Wann haben Sie keinen Anspruch auf eine Entschädigung?

  • Schlechtwetter-Verhältnisse – zB Aschewolke des islän­dischen Vulkans Eyjafjallajökull (Europäische Gerichts­hof – Az. C-12/11)
  • Vogelschlag (EuGH – Az. C-315/15)
  • Terror
  • (also im Grunde bei allem auf das die Fluggesellschaft keinen Einfluss hat)
  • Stornierung/Änderung wurde 14 Tage vorher bekannt gegeben
  • Wer beim Warten auf den Flieger einschläft und ihn dadurch verpasst (Amtsgericht München – Az. 183 C 15864/07)