Konditionen + Honorare

„Gute Beratung kostet ein Honorar. Schlechte ein Vermögen.“

Das Zitat wird dem Vorstandsvorsitzenden der Quirin Bank, Herrn Karl Matthäus Schmidt nachgesagt.


Oft bestehen auf Seiten der Mandanten wie auch nicht selten bei den Anwältinnen und Anwälten Hemmungen, die „Honorarfrage“ anzusprechen. Hierfür gibt es aber gar keinen Grund. Ganz im Gegenteil: Das Honorar eines Anwalts sollte direkt geklärt werden, um von Anfang an auch die Wirtschaftlichkeit im Auge zu behalten.

Für die Anwaltsvergütung ist das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) und das dazugehörige Vergütungsverzeichnis (VV RVG) maßgeblich. Hier ist gesetzlich geregelt, was und wie viel ein Anwalt für seine Tätigkeit berechnen darf.

Die Vergütung des Rechtsanwalts besteht dabei aus den beiden Teilen Gebühren und Auslagen.

Für die Tätigkeit des Rechtsanwalts an sich werden Gebühren gezahlt. Die Kosten die dem Anwalt bei der Ausübung seiner Tätigkeit entstehen (z.B. für die Akteneinsicht [Verwaltungsgebühren], Porto, Kopien, Reisekosten etc.) sind Auslagen.

Die Höhe der Anwaltsgebühren ist überwiegend vom Gegenstandswert (außergerichtliches Verfahren; Streitwert im gerichtlichen Verfahren) der jeweiligen Angelegenheit abhängig.

Die Gebührenordnung ist dabei degressiv ausgerichtet, das bedeutet, je höher der Streitwert, desto niedriger ist der prozentuale Anteil der Gebühr am Streitwert selbst – die Gebühren steigen nicht im gleichen Verhältnis.


Erstberatung

Für eine Erstberatung (bei Verbrauchern) fallen nach dem RVG höchstens 190,-€ + MwSt an. Für die Erstellung eines schriftlichen Gutachtens fallen höchstens 250,-€ + MwSt an. Wir in der Kanzlei orientieren uns an diesen Beträgen.


Vertretung außergerichtlich

Für die außergerichtliche Tätigkeit (Gespräche mit dem Mandanten, Abfassen von Schreiben oder Verträgen, Besprechungen mit der Gegenseite oder Sachverständigen etc.) fällt eine Geschäftsgebühr an. Der Mittelwert des Gebührensatzes beträgt hier 1,3. Bei größerem Umfang kann die Gebühr außergerichtlich auch höher als 1,3 sein.


Gebühren vor Gericht

Bei Gerichtsverfahren entsteht für die Anwaltsvergütung eine Verfahrensgebühr (1,3) und kommt es dann zur Gerichtsverhandlung, erhöht sich die Gebühr um die Terminsgebühr (1,2).


Vergleich

Wird ein Vergleich erzielt entsteht (zusätzlich) außergerichtlich eine 1,5 Einigungsgebühr. Im gerichtlichen Verfahren entsteht dafür eine 1,0 Gebühr.


Honorarvereinbarung

Zwischen Anwalt und Mandant darf auch abweichend von der gesetzlichen Vergütung eine Honorarvereinbarung getroffen werden. Hierbei wird (bei uns) nach Zeit (Stundensatz 280,- €) bei Minuten genauer Abrechnung (6-Minuten Takt) oder als Pauschale für eine bestimmte Tätigkeit abgerechnet.


Unter folgendem Link finden Sie eine aktuelle RVG-Tabelle. Diese zeigt jeweils einen Gebührensatz von 1,0. Zum selbstnachrechnen müssten Sie mit dem entsprechenden Faktor rechnen oder Sie schauen bei uns unter dem Menüpunkt Service -> Links nach und nutzen dort den Link zum Prozesskostenrechner.